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Torsten Sommer

May 20, 2026

50:18
Sein Kollege Thorsten Sommer, vorsitzender Richter am Landgericht Zwickau, ergänzt:
50:24
Nach umfassender Prüfung der Schwurgerichtskammer sind Sie zu dem Ergebnis gelangt, jawohl, Paragraf einhundertzwölf StGB der DDR ist das mildere Gesetz, da es nicht nur lebenslange, äh, Freiheitsstrafe vorsieht, sondern auch eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
50:42
Das hinderte das Schwurgericht ja nicht, äh, daran, tatsächlich eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen, weil die konkreten Tat- und Schuldumstände, ich glaub, da muss ich nicht groß ausholen, rechtfertigen unter keinen Umständen eine zeitige Freiheitsstrafe.
51:01
Welche Unterschiede gibt es denn überhaupt zwischen dem DDR-Strafrecht und unserer heutigen Rechtsprechung in Bezug auf Mord? Auch diese Frage hat uns Thorsten Sommer beantwortet.
51:12
Nach Paragraf hundertzwölf StGB DDR war Mörder derjenige, der vorsätzlich, unbedingt vorsätzlich einen Menschen getötet hat.
51:24
Das war immer ein Mörder.
51:26
Jeder, der einen Mensch vorsätzlich getötet hat, äh, hatten wir eine Strafdrohung nicht unter zehn Jahren Freiheitsstrafe oder lebenslängliche Freiheitsstrafe.
51:37
Es gab dann noch diesen Absatz zwei.

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